Allgemeine Geschäftsbedingungen Kameras/Vereine

VEREIN und STAIGE werden nachfolgend jeweils auch als die „PARTEI“ und gemeinsam als die „PARTEIEN“ bezeichnet.

Weitere Begriffsbestimmungen zu allen im Text in GROßBUCHSTABEN geschriebenen Begriffen finden sich am Ende dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. VERTRAGSSCHLUSS

1.1 Verträge werden nur mit VEREINEN geschlossen. ANTRÄGE von Verbrauchern werden von STAIGE nicht angenommen oder bearbeitet.

1.2 VEREIN kann seinen ANTRAG auf elektronischem/digitalem Weg übermitteln (v.a. im „Online-Shop“ auf staige.com/shop) oder analog mittels von STAIGE auf Anfrage bereitgestellter Bestellformulare, sowie in einer anderen Form, wenn dieser Weg ausdrücklich von STAIGE eröffnet wird.

Für den Bestellvorgang im Online-Shop gelten die dort bereitgehaltenen „AGB Online-Shop“ ergänzend zu diesen AGB. In jedem Fall kommt ein Vertrag erst mit der ausdrücklichen, verschriftlichten (Textform) Annahme eines ANTRAGES durch STAIGE gegenüber dem VEREIN zustande. Eine Eingangsbestätigung bzgl. der Bestellung stellt keine rechtsverbindliche Vertragsannahme durch STAIGE dar.

2. ÜBERGABE, ANBRINGUNG UND BETRIEB KAMERASYSTEM

2.1 VEREIN erhält das KAMERASYSTEM nach der Vertragsannahme durch STAIGE gemäß der beim Bestellvorgang angegebenen Lieferfristen, sofern nichts anderes zwischen den PARTEIEN vereinbart wird.

2.2 Hat VEREIN bei der Bestellung den Kauf von KAMERASYSTEM beantragt und STAIGE dies akzeptiert, verbleibt KAMERASYSTEM im Eigentum von STAIGE bis STAIGE von VEREIN oder von Dritten den vollständigen Kaufpreis entsprechend der bei der Bestellung durch VEREIN ausgewählten Zahlungsmethode und -modalitäten erhalten hat. VEREIN wird alleiniger Eigentümer des KAMERASYSTEMS, sobald das KAMERASYSTEM in den Besitz des VEREINS gelangt ist und (kumulativ) STAIGE die vollständige Zahlung erhalten hat.

2.3 Sofern VEREIN KAMERASYSTEM nicht gekauft hat, wird das KAMERASYSTEM während der vereinbarten Nutzungsdauer dem VEREIN zur Nutzung überlassen und verbleibt während der gesamten Dauer im Eigentum von STAIGE oder seinen Partnern. VEREIN wird KAMERASYSTEM sorgfältig behandeln und am Ende der vereinbarten Nutzungsdauer (vgl. Ziff. 6) in ordnungsgemäßem Zustand unverzüglich zurückgeben (inkl. Tragung etwaiger Versandkosten).

2.4 Eine Verpflichtung von STAIGE zur Anbringung von KAMERASYSTEM bei VEREIN besteht weder im Fall von 2.2 noch 2.3. VEREIN ist stets selbst für die sachgemäße Anbringung inklusive der erforderlichen Installationen gemäß ANLAGE 2 (oder USER MANUAL) und/oder die physische Wartung verantwortlich und trägt die Kosten hierfür. STAIGE empfiehlt die Anbringung durch einen zertifizierten Elektriker und an einem geeigneten Standort gemäß ANLAGE 1 und 2 (oder USER MANUAL).

2.5 VEREIN ist, soweit er (noch) nicht selbst Eigentümer des KAMERASYSTEMS geworden ist, dem jeweiligen Eigentümer für Schäden an KAMERASYSTEM aus unsachgemäßer Anbringung oder Wartung verantwortlich sowie für Schäden aus äußeren Einflüssen (Blitzschlag, Diebstahl, Vandalismus, etc.), sofern Verein nicht nachweisen kann, hierfür geeignete, zumutbare Schutzvorrichtungen (Blitzschutz, Diebstahlsicherung) getroffen zu haben.

2.6 VEREIN ist, vorbehaltlich sich aus anderen Teilen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebender abweichender oder ergänzender Regelungen, für die Bereitstellung und Unterhaltung aller betriebsnotwendigen Ressourcen (Strom, Internetverbindung, etc.) allein und nur sich selbst gegenüber verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der Verein durch STAIGE vermittelt eine LTE-Flatrate bezieht oder sonstige KONNEKTIVITÄT bereitgestellt bekommt.

2.7 Der Betrieb des KAMERASYSTEMS und die Produktion AUDIOVISUELLER AUFNAHMEN steht grundsätzlich allein dem VEREIN zu. STAIGE wird beim Betrieb des KAMERASYSTEMS und bei der Produktion AUDIOVISUELLER AUFNAHMEN nur im Auftrag von VEREIN tätig, wenn und soweit es sich aus der Bestellung, nachträglichen Erklärungen von VEREIN gegenüber STAIGE oder ausgewählten Einstellungen über BACKSTAIGE sowie aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt.

2a. KONNEKTIVITÄT

2a.1 VEREIN kann bei der Bestellung des KAMERASYSTEMs oder nachträglich bei STAIGE zusätzlich die optionale Bereitstellung von KONNEKTIVITÄT für die Dauer der Vertragslaufzeit anfragen.

2a.2 STAIGE bleibt frei, die Beauftragung anzunehmen und abzulehnen. Nimmt STAIGE die Beauftragung nicht an, bleibt die übrige Bestellung des VEREINS davon unberührt.

2a.3 KONNEKTIVITÄT ermöglicht unter der Voraussetzung geeigneter, insbesondere geografischer und technischer Bedingungen, die grundsätzliche Datenübertragung zwischen KAMERASYSTEM und den übrigen DIENSTEN ohne zusätzliche Internetverbindung und/oder zusätzliche Installationen. Die Verpflichtung des Vereins, (insb. nach anderen Vorschriften innerhalb dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) für die zur Sicherung der Funktionalität des KAMERASYSTEMS und der DIENSTE ausreichende Internetversorgung beim Betrieb des KAMERASYSTEMS zu sorgen, bleibt auch im Falle der Buchung einer LTE-Flatrate oder anderweitiger KONNEKTIVITÄT unberührt.

2a.4 VEREIN ist zu jeder Zeit auch ohne Mitteilung an STAIGE uneingeschränkt berechtigt (und soweit erforderlich ggf. verpflichtet), eine andere Konnektivitätslösung zu nutzen, ohne dass ihm dadurch Nachteile seitens STAIGE drohen.

2a.5 VEREIN ist allein verantwortlich, die Eignung von KONNEKTIVITÄT für seinen Einzelfall zu prüfen, insbesondere ob die Netzverfügbarkeit am vom VEREIN jeweils beabsichtigten exakten Einsatzort des KAMERASYSTEMS in ausreichender Stärke gegeben ist. STAIGE wird VEREIN dabei auf Anfrage angemessen unterstützen.

2a.6 VEREIN anerkennt, dass STAIGE mit KONNEKTIVITÄT ausschließlich die am jeweiligen Einsatzort des KAMERASYSTEMS zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich verfügbaren Leistungen des von STAIGE ausgewählten Drittanbieters an den VEREIN weitergibt, welche technischen oder geografischen Einschränkungen außerhalb des Einflussbereichs von STAIGE unterliegen können, für die oder deren etwaige tatsächlich oder wirtschaftliche Folgen STAIGE keine Verantwortung trifft.

2a.7 Der (bzw. die) Drittanbieter wird (werden) allein von STAIGE nach eigenem Ermessen und ggf. nach allgemeinen Aspekten ohne Rücksicht auf den Einzelfall bestimmt. STAIGE wird den VEREIN vor seiner Bestellung in geeigneter Weise über die Identität des/der in Betracht kommenden Drittanbieter(s) informieren.

2a.8 Unter keinen Umständen ist STAIGE zur Beschaffung und/oder Bereitstellung anderer Konnektivitätslösungen über den bereitgestellten Umfang hinaus verpflichtet. Dies gilt auch für etwaige alternative Leistungen desselben Drittanbieters.

2a.9 STAIGE wird gegenüber VEREIN die über KONNEKTIVITÄT tatsächlich erfolgte Datenübertragung(en) mengenbasiert auf der Grundlage des zwischen STAIGE und den Drittanbieter gesondert ausgehandelten Tarifs (Selbstkosten) zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr (wie jeweils vor der Bestellung des VEREINS diesem oder allgemein im Online-Shop bzw. in der gültigen Preisliste von STAIGE mitgeteilt) abrechnen, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Tarif zwischen STAIGE und VEREIN vereinbart wird. STAIGE bietet VEREINEN an, die KONNEKTIVITÄT über die individuell vereinbarte Maximalanzahl an inkludierten Spielen hinaus uneingeschränkt als LTE-Flatrate zur Verfügung zu stellen, ist aber hierzu nicht verpflichtet. Im Falle wesentlicher Änderungen der Kosten für STAIGE durch Preisanpassungen seitens des Drittanbieters ist STAIGE berechtigt die Erhöhung mit vierzehntägiger Ankündigungsfrist an VEREIN weiterzugeben, der die Nutzung entsprechend Ziff. 2a.4 einstellen kann.

2a.10 VEREIN verpflichtet sich sicherzustellen, dass KONNEKTIVITÄT einschließlich der ggf. bereitgestellten physischen Bauteile (inkl. SIM-Karten) und Zugriffsmöglichkeiten auf Netzinfrastruktur der Drittanbieter ausschließlich zum Betrieb des KAMERASYSTEMs bzw. zur Datenübermittlung an sonstige DIENSTE von STAIGE genutzt wird. Eine Nutzung in Verbindung mit anderen Endgeräten und/oder für andere Mobilfunk-/Telekommunikationsdienste (insbes. SMS/Sprachanrufe, etc.) und ist untersagt. Dieses gilt auch für den Fall, dass der VEREIN über eine limitierte KONNEKTIVITÄT hinaus eine KONNEKTIVITÄT-Flat-Rate bucht. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird STAIGE etwaige Kosten und Schäden gegenüber dem VEREIN geltend machen. STAIGE hat zudem das Recht, den Vertrag mit dem VEREIN im Falle der Zuwiderhandlung zu kündigen.

3. STAIGE-DIENSTE – ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Sachlicher Geltungsbereich

Wenn und soweit vom VEREIN bei der Bestellung des KAMERASYSTEMS oder nachträglich ausgewählt und gebucht, stellt STAIGE dem VEREIN zur effektiven Nutzung des KAMERASYSTEMS, zur Erstellung AUDIOVISUELLER AUFNAHMEN und/oder zur Nutzung und Verwertung der erstellten AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN die DIENSTE von STAIGE zur Verfügung und erlaubt ihre Nutzung im Rahmen der nachfolgenden allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie der dienstspezifischen Sonderbedingungen, die VEREIN jeweils anerkennt.

3.2 Persönlicher Geltungsbereich

VEREIN darf mit Handlungen zur Nutzung der DIENSTE nur volljährige Dritte (seine gesetzlichen Vertreter, Mitglieder, Sonstige) beauftragen. VEREIN wird bei der Beauftragung der Dritten auf die allgemeinen Nutzungsbedingungen und die dienstspezifischen Sonderbedingungen hinweisen und die Dritten zur Einhaltung verpflichten. Verstöße der vom VEREIN beauftragten Dritten gegen die allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie die dienstspezifischen Sonderbedingungen gelten im Verhältnis zu STAIGE ausnahmslos als Verstöße des VEREINS. VEREIN stellt sicher, dass nur solche Dritte in seinem Namen auf die DIENSTE zugreifen (können), die von ihm beauftragt sind.

3.3 Allgemeine Nutzungsbeschränkungen

Für manche DIENSTE ist es erforderlich, dass VEREIN für sich oder seine beauftragten Dritten ein Nutzerkonto anlegt. VEREIN ist für die Handlungen, die durch oder im Zusammenhang mit dem Nutzerkonto durchgeführt werden, verantwortlich. VEREIN ist verantwortlich für die Sicherheit des Kontos und darf die Zugangsdaten nicht an unberechtigte Dritte weitergeben oder zugänglich machen.

3.4 Für die Nutzung aller DIENSTE durch VEREIN bzw. durch seine beauftragten Dritten gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. VEREIN verpflichtet sich insbesondere zur Beachtung von Persönlichkeitsrechten oder geistigen Eigentumsrechten Dritter und wird die DIENSTE nicht zu missbräuchlichen Zwecken oder Betrug, Verleumdung oder Mobbing nutzen.

3.5 VEREIN wird die DIENSTE nicht zu kommerziellen Zwecken, inklusive Werbezwecken nutzen oder nutzen lassen, soweit dies nicht durch diese allgemeinen Nutzungsbedingungen oder die dienstspezifischen Sonderbedingungen ausdrücklich gestattet oder durch in den DIENSTEN bereitgestellte Funktionen erkennbar vorgesehen ist. Auf Sportanlagen übliche Werbeflächen, die unabhängig vom Betrieb von KAMERASYSTEM auf der SPORTANLAGE angebracht werden oder wurden, bilden keinen kommerziellen Zweck im Sinne dieser Regelung, wenn sie im Bild zu sehen sind.

3.6 Geistiges Eigentum von STAIGE – Nutzungsrecht des VEREINS

Jedes Recht, insbesondere geistige Eigentumsrechte, von STAIGE an den DIENSTEN, an den darin von STAIGE bereitgestellten Inhalten oder an den Bestandteilen von DIENSTEN oder Inhalten, das VEREIN nicht durch diese allgemeinen Nutzungsbedingungen oder die dienstspezifischen Sonderbedingungen ausdrücklich eingeräumt wird, verbleibt bei STAIGE.

Der VEREIN erhält an sämtlichen DIENSTEN vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Regelungen in den dienstspezifischen Sonderbedingungen ein nicht-exklusives, gemäß gültiger Produkt- und Preisliste entgeltliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht.

Marken und Logos von STAIGE dürfen durch VEREIN nicht entfernt, verändert, unkenntlich gemacht oder überdeckt werden.

3.7 Inhalte Dritter

Inhalte Dritter, insbesondere AUDIOVISUELLE AUFNAHMEN anderer Vereine oder Personen, dürfen durch VEREIN bzw. seine beauftragten Dritten nur in der Form genutzt werden, in der sie veröffentlicht wurden (insbes. PAYWALL). Sie dürfen nur für den persönlich, privaten und vereinsbezogenen, nicht-kommerziellen Gebrauch angesehen und/oder angehört werden.

Inhalte Dritter dürfen nicht gespeichert, kopiert, bearbeitet, verändert, veröffentlicht werden, soweit nicht der Dritte ausdrücklich zugestimmt hat oder sich aus diesen allgemeinen Nutzungsbedingungen, den dienstspezifischen Sonderbedingungen oder einer bereitgestellten Funktion eines DIENSTES oder aus anwendbaren Gesetzen etwas anderes ergibt.

3.8 Software

Soweit die DIENSTE SOFTWARE enthalten, erhält VEREIN keine Kopie der SOFTWARE auf einem Datenträger und kein Download-Recht. VEREIN erhält zur Nutzung von SOFTWARE ein Zugriffsrecht auf den externen, zentralen Speicherort von SOFTWARE (STAIGE Server oder Cloud).

Sofern SOFTWARE oder Teile davon lokal auf einem vorhandenen Gerät im Eigentum oder Besitz von VEREIN, insbesondere KAMERASYSTEM oder lokaler STAIGE Server, gespeichert werden sollen, geschieht dies allein auf Veranlassung durch STAIGE. VEREIN erklärt sich damit schon jetzt einverstanden. VEREIN erwirbt auch in diesem Fall keine Rechte an der SOFTWARE-Kopie auf seinem Gerät, die über die einfache Nutzung hinausgehen. Die SOFTWARE auf dem Gerät von VEREIN kann von STAIGE automatisch aktualisiert werden. wenn eine neue Version oder Funktion verfügbar ist.

3.9 VEREIN darf die SOFTWARE oder Teile davon, unabhängig vom Speicherort, nicht kopieren, modifizieren, vertreiben, verkaufen oder vermieten. VEREIN darf die SOFTWARE nicht untersuchen, analysieren, den Quellcode nicht zurückentwickeln (Reverse Engineering) oder extrahieren oder darauf einwirken, soweit es nicht von STAIGE genehmigt oder gesetzlich zulässig ist.

VEREIN darf die SOFTWARE keinem Dritten zur Nutzung, Analyse oder Einwirkung überlassen oder sonst zugänglich zu machen, gleich ob diese Dritten selbst Eigentümer und/oder Besitzer eines KAMERASYSTEMS sind oder nicht, soweit es nicht von STAIGE genehmigt ist oder gesetzlich zulässig ist.

3.10 Inhalte des VEREINS

Die DIENSTE dienen dazu bzw. ermöglichen es VEREIN, eigene Inhalte, insbesondere in Form AUDIOVISUELLER AUFNAHMEN, zu erstellen und in verschiedenen vom DIENST bereitgestellten Formen zu veröffentlichen.

VEREIN und/oder seinen beauftragten Dritten stehen sämtliche mit der Produktion der AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN entstehenden Rechte an den AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN zu. VEREIN behält auch alle weiteren geistigen Eigentumsrechte an seinen Inhalten.

VEREIN erteilt jedoch an allen Inhalten, die durch Rechte des VEREINS, insbesondere, jedoch nicht nur des geistigen Eigentums, geschützt sind, Nutzungs- und Verwertungsrechte an STAIGE gemäß Ziff. 5.

VEREIN garantiert, dass er spätestens im maßgeblichen Zeitpunkt über alle erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Genehmigungen zur Erstellung AUDIOVISUELLER AUFNAHMEN und, soweit er davon Gebrauch macht, zur Veröffentlichung von Inhalten verfügt und die Inhalte rechtmäßig sind. Dies umfasst insbesondere die Einwilligungen der betroffenen Personen (Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Zuschauer), die auf den AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN zu sehen sind und kann im Einzelfall auch Genehmigungen von Behörden, Eigentümern der SPORTANLAGE, Inhabern von Markenrechten und anderen Rechtsinhabern und -trägern umfassen. Die Inhalte des VEREINS unterliegen diesbezüglich vollständig und allein der Verantwortung des VEREINS. Der maßgebliche Zeitpunkt ist für die Produktion AUDIOVISUELLER AUFNAHMEN der Start der Aufnahme, bei der Veröffentlichung von Inhalten der Start des Uploads.

STAIGE behält sich vor im technischen Prozess, insbesondere über BACKSTAIGE, das Vorliegen der Rechte und Einwilligungen separat bestätigen zu lassen und ohne entsprechende Bestätigung die jeweilige Funktion nicht für den VEREIN freizuschalten.

3.11 STAIGE darf die DIENSTE umstrukturieren, umgestalten und umbenennen, soweit dies zur Wahrung des unternehmerischen Interesses von STAIGE erforderlich ist und keine wesentlichen Rechte und Interessen des VEREINS beeinträchtigt werden.

4. DIENSTSPEZIFISCHE SONDERBEDINGUNGEN STAIGE-DIENSTE

4.1 STEUERUNGSTOOL

4.1.1 Das STEUERUNGSTOOL ist SOFTWARE im Sinne der Regelung in Ziffer 3.8.

4.1.2 Das Entgelt für das nicht-exklusive Nutzungsrecht des VEREINS an STEUERUNGSTOOL richtet sich, soweit nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist, nach der bei der jeweiligen Bestellung gültigen Preisliste und kann in Paketpreisen inkludiert sein.

4.1.3 Das Nutzungsrecht an STEUERUNGSTOOL gemäß Ziff. 3.6 ist inhaltlich begrenzt auf die Nutzung von STEUERUNGSTOOL für das von VEREIN erworbene bzw. genutzte KAMERASYSTEM zum Zwecke der Produktion von AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN von SPORTVERANSTALTUNGEN des VEREINS. Für andere Zwecke darf VEREIN STEUERUNGSTOOL nicht nutzen.

4.1.4 Das Nutzungsrecht an STEUERUNGSTOOL ist zeitlich begrenzt auf das gebuchte Aufnahmevolumen (Zeitkontingent oder Spielanzahl). VEREIN kann jederzeit zusätzliches Aufnahmevolumen gemäß dann gültiger Preisliste hinzubuchen.

4.1.5 VEREIN ist dafür verantwortlich, dass sein stationäres KAMERASYSTEM zu jeder Zeit, sein mobiles KAMERASYSTEM während der Nutzung von STEUERUNGSTOOL permanent bei ausreichender Geschwindigkeit (s. USER MANUAL) mit dem Internet und Strom versorgt ist. Diese Verpflichtung bleibt auch bei Buchung einer LTE-Flatrate oder anderweitiger KONNEKTIVITÄT unberührt.

4.2 STAIGE TV

4.2.1 Das Entgelt für das nicht-exklusive Nutzungsrecht des VEREINS an STAIGE TV richtet sich, soweit nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist, nach der bei der jeweiligen Bestellung gültigen Preisliste und kann in Paketpreisen inkludiert sein.

4.2.2 Das Nutzungsrecht an STAIGE TV gemäß Ziff. 3.6 ist inhaltlich begrenzt auf die Nutzung von STAIGE TV für die Veröffentlichung von AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN des VEREINS von SPORTVERANSTALTUNGEN des VEREINS als Livestream oder auf Abruf („on demand“). Für andere Zwecke darf VEREIN STAIGE TV nicht nutzen.

4.2.3 VEREIN verpflichtet sich, auf STAIGE TV keine kriminellen, diskriminierenden, anstößigen oder sonst gegen die allgemeinen Nutzungsbedingungen verstoßende Inhalte zu veröffentlichen oder STAIGE TV für sonst einen Zweck zu nutzen, zu dem STAIGE TV von STAIGE für VEREIN erkennbar nicht bereitgestellt wird. Sofern VEREIN, insbesondere im Falle einer Live-Streaming-Übertragung ein entsprechender Inhalt erst nachträglich bekannt wird, hat VEREIN dies unverzüglich STAIGE mitzuteilen. Wenn STAIGE durch VEREIN oder durch Dritte auf einen solchen Inhalt aufmerksam wird, kann STAIGE den Inhalt von STAIGE TV entfernen.

4.2.4 VEREIN kann Inhalte, die auf STAIGE TV veröffentlicht werden, gleich ob von ihm selbst oder von anderen VEREINEN, über den integrierbaren STAIGE PLAYER auf seiner Homepage zeigen.

4.2.5 Die Art und Ausgestaltung der Veröffentlichung auf STAIGE TV wird von VEREIN über BACKSTAIGE selbst verwaltet. In anderer Weise als über die Funktionen von BACKSTAIGE darf VEREIN nicht auf die Veröffentlichung der AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN auf STAIGE TV einwirken.

4.3 BACKSTAIGE

4.3.1 Für die Nutzung des Dienstes BACKSTAIGE ist es notwendig, dass VEREIN sich ein Nutzerkonto anlegt.

4.3.2 Das Entgelt für das nicht-exklusive Nutzungsrecht des VEREINS an BACKSTAIGE richtet sich, soweit nicht zwischen den PARTEIEN etwas anderes vereinbart ist, nach der bei der jeweiligen Bestellung gültigen Preisliste und kann in Paketpreisen inkludiert sein.

4.3.3 Das Nutzungsrecht an BACKSTAIGE ist begrenzt auf die Verwaltung des KAMERASYSTEMS im Eigentum/Besitz von VEREIN und die Verwaltung der mit diesem KAMERASYSTEM und STEUERUNGSTOOL von VEREIN erzeugten AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN von SPORTVERANSTALTUNGEN des VEREINS.

4.3.4 VEREIN kann, vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Regelungen in den dienstspezifischen Sonderbedingungen PAYWALL, über BACKSTAIGE selbstständig und eigenverantwortlich sein KAMERASYSTEM und die Produktion AUDIOVISUELLER AUFNAHMEN aktivieren. VEREIN kann, sofern gebucht, über BACKSTAIGE die Zusatzfunktionen Livestream, , PAYWALL und AUDIOKOMMENTAR aktivieren bzw. verwalten („STAIGE PLUS“). VEREIN kann die genannten DIENSTE und Funktionen grundsätzlich für jedes Spiel einzeln und unabhängig voneinander aktivieren, sofern er sich nicht bei der Bestellung gesondert und ausdrücklich dazu verpflichtet hat, einen DIENST permanent und ausnahmslos für alle Spiele zu aktivieren.

4.3.5 STAIGE behält sich vor, die Freischaltung von Funktionen nach Ziff. 4.3.4 auf BACKSTAIGE davon abhängig zu machen, dass VEREIN im technischen Prozess die Einhaltung der allgemeinen Nutzungsbedingungen, der dienstspezifischen Sonderbedingungen oder einzelner Bestandteile davon separat und wiederholt bestätigt.

4.4 SPONSORING TOOL

4.4.1 VEREIN darf die über das SPONSORING TOOL zu verwaltenden Flächen kommerziell nutzen. VEREIN entscheidet selbst, welchen Partnern er die über das SPONSORING TOOL zu verwaltenden Flächen zur Verfügung stellt und ob bzw. in welcher Höhe er sich hierfür ggf. ein Entgelt zahlen lässt.

4.4.2 VEREIN ist dafür verantwortlich, dass er die notwendigen Rechte für die über das SPONSORING TOOL in die DIENSTE eingestellten Inhalte hat, insbesondere zur Verwendung von Firmenlogos, Anzeigentexten etc. VEREIN stellt sicher, dass die veröffentlichten Inhalte nicht gegen gesetzliche oder verbandsrechtliche Verbote verstoßen. Sollte STAIGE dennoch einen Inhalt feststellen, der gegen ein gesetzliches Verbot besteht, kann STAIGE diesen Inhalt entfernen, ohne dass STAIGE für einen VEREIN daraus ggf. entstehenden Schaden haftet. STAIGE trifft keine Pflicht, verbandsrechtswidrige Werbung aus den DIENSTEN zu entfernen. Ggf. daraus entstehende Konsequenzen treffen allein den VEREIN.

4.4.3 VEREIN wird die von STAIGE im SPONSORING TOOL getroffenen Voreinstellungen, insbesondere zur Einblendedauer, der Größe und Position der über den SPONSORING TOOL zu verwaltenden Flächen nicht verändern, sofern dies nicht erkennbar vorgesehen ist.

4.4.4 Im Falle einer Liga-Zentralvermarktung wird STAIGE auf Anfrage seine Zustimmung erteilen, dass das SPONSORING TOOL aller VEREINE der jeweiligen Liga von einer einheitlichen Stelle, insbesondere VERBAND, verwaltet wird.

4.5 PAYWALL

4.5.1 Mit der PAYWALL erhält der VEREIN die Möglichkeit, seine AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN kommerziell zu nutzen.

Die Sonderbedingungen PAYWALL gelten, wenn sich VEREIN bei der Bestellung gegenüber STAIGE verpflichtet hat, seine Spiele generell hinter einer PAYWALL verschlüsselt zu veröffentlichen oder wenn VEREIN über BACKSTAIGE ein einzelnes oder mehrere Spiele zur verschlüsselten Veröffentlichung hinter einer PAYWALL ausgewählt hat.

4.5.2 STAIGE wird Entgelte von den Endnutzern für die Entschlüsselung der von VEREIN hinter PAYWALL veröffentlichten AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN erheben. STAIGE erstellt einen Nachweis über die Zahl der zahlenden Endnutzer und eine Abrechnung und kehrt die Erlöse unter Abzug der eigenen Kosten und einer Servicepauschale an VEREIN aus. Das vom Endnutzer pro Spiel zu zahlende Entgelt legt der VEREIN fest, die Höhe der Servicepauschale richtet sich nach der bei Bestellung oder der Aktivierung der PAYWALL durch VEREIN (vgl. 4.5.1) jeweils gültigen Preisliste von STAIGE.

4.5.3 Mit der Aktivierung der PAYWALL für alle, mehrere oder einzelne Spiele beauftragt VEREIN zugleich STAIGE damit, sicherzustellen, dass KAMERASYSTEM zum Zeitpunkt des/der ausgewählten Spiels/Spiele aktiv ist. Sofern VEREIN nicht bis spätestens 15 Minuten vor terminiertem Spielbeginn KAMERASYSTEM aktiviert hat, wird STAIGE hiermit bereits jetzt beauftragt, das KAMERASYSTEM für VEREIN zu aktivieren. Dies ist im Interesse beider Parteien, um Ersatzpflichten gegenüber den zahlenden Endnutzern im Falle des Ausfalls der Übertragung/Aufzeichnung zu verhindern. Sollten dringende Gründe gegen die Übertragung/Aufzeichnung sprechen, hat VEREIN dies STAIGE ausdrücklich und unverzüglich mitzuteilen.

4.5.4 STAIGE wird die einzelnen PAYWALL-Spiele für Nutzer zur Buchung freischalten, sobald VEREIN ein Spiel als PAYWALL-Spiel ausgewählt hat.
VEREIN verpflichtet sich, die einmal aktivierte PAYWALL für das betroffene Spiel ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu deaktivieren. VEREIN verpflichtet sich weiter, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf eine Übertragung des Spiels zu verzichten. Ab der Aktivierung von KAMERASYSTEM für das betroffene Spiel (spätestens nach Ziff. 4.5.3) bis zum offiziellen Spielende garantiert VEREIN außerdem die permanente Strom- und Internetversorgung in ausreichender Stärke und Geschwindigkeit.

4.5.5 VEREIN wird STAIGE von Ansprüchen Dritter, insbesondere der zahlenden Endnutzer freihalten, die daraus resultieren, dass VEREIN das Spiel zunächst als PAYWALL-Spiel eingestellt hatte und dann doch unverschlüsselt und kostenfrei oder gar nicht ausstrahlt oder daraus, dass die technischen Voraussetzungen zur störungsfreien Übertragung des Spiels durch VEREIN nicht geschaffen und/oder aufrechterhalten wurden. VEREIN wird außerdem den aus einem solchen Fall resultierenden Schaden bei STAIGE, inklusive des entgangenen Gewinns, ersetzen.

4.5.6 Sofern sich VEREIN gegenüber STAIGE verpflichtet hat, sämtliche seiner Spiele hinter einer PAYWALL verschlüsselt zu veröffentlichen, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Ziffer 4.5.4 der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verpflichtung.

4.6 COACHING TOOL (Staige Coach)

4.6.1 Das COACHING TOOL ermöglicht dem VEREIN die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN des VEREINS (und anderer Vereine, sofern von diesen dazu freigegeben) dafür zu nutzen, eigene Zusammenschnitte zu erstellen, diese mit Grafiktools zu bearbeiten und mit Text- und Audiokommentierungen zu unterlegen. Das Ergebnis der Nutzung des COACHING TOOLS wird unter einem Link gespeichert und kann in dieser Form von dem VEREIN an von ihm auszuwählende Dritte weitergeleitet werden.

4.6.2 Das COACHING TOOL ist SOFTWARE im Sinne der Ziffer 3.8.

4.6.3 Das Entgelt für das nicht-exklusive Nutzungsrecht des VEREINS an COACHING TOOL richtet sich, soweit nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist, nach der bei der jeweiligen Bestellung gültigen Preisliste und kann in Paketpreisen inkludiert sein.

4.6.4 Das Nutzungsrecht gemäß Ziff. 3.6 ist begrenzt auf die gebuchte Anzahl an Nutzern. Soweit durch den Bestellvorgang oder individuelle Vereinbarung (Buchung bzw. Nachbuchung) keine andere Nutzerzahl für COACHING TOOL festgelegt ist, steht dem Verein die Nutzung des COACHING TOOLS für vier Nutzer zu. VEREIN teilt STAIGE die Nutzerdaten der von ihm benannten Nutzer mit. Nutzer erhalten persönliche Zugangsdaten für COACHING TOOL. Der Nutzer oder VEREIN dürfen die Zugangsdaten von COACHING TOOL im Falle des Ausscheidens eines Nutzers aus dem VEREIN oder aus seiner Funktion im VEREIN auf einen anderen Nutzer übertragen. Der neue Nutzer hat die Zugangsdaten entsprechend zu ändern, um einen weiteren Zugang des ersetzten Nutzers zu verhindern. Darüber hinaus dürfen weder Nutzer noch VEREIN die Zugangsdaten zu COACHING TOOL einem Dritten zugänglich machen.

4.6.5 VEREIN ist für die Erstellung, Nutzung, Verbreitung und Veröffentlichung sämtlicher Werke, die er bzw. die von ihm benannten Nutzer mit Hilfe des COACHING TOOLS aus den AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN erstellen, selbst verantwortlich. Ihm obliegt es insbesondere, alle notwendigen Einwilligungen von betroffenen Personen (z.B. Spieler) einzuholen.

5. RECHTEÜBERTRAGUNG DES VEREINS AN STAIGE

5.1 Mit der Veröffentlichung von Inhalten, insbesondere AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN, auf STAIGE TV, gleich ob als Livestream oder zum späteren Abruf (on-demand) oder in einer sonstigen durch STAIGE TV ermöglichten Form, räumt VEREIN STAIGE die NUTZUNGS- und VERWERTUNGSRECHTE an diesen veröffentlichten Inhalten ein. STAIGE erhält die VERWERTUNGSRECHTE unentgeltlich und räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, jedoch NICHT-EXKLUSIV. STAIGE wird berechtigt, Dritten Sublizenzen für die Nutzung und/oder Verwertung der AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN zu erteilen.

5.2 VEREIN garantiert, zur Übertragung der VERWERTUNGSRECHTE befugt zu sein und über alle dazu erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Genehmigungen zu verfügen. Sofern VERWERTUNGSRECHTE an Inhalten, insbesondere AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN nach gesetzlichen Vorschriften unmittelbar für von VEREIN beauftragte Dritte entstehen, stellt VEREIN vor Veröffentlichung der Inhalte auf STAIGE TV sicher, dass ihm von diesen Dritten die notwendigen Berechtigungen eingeräumt werden, um die VERWERTUNGSRECHTE auf STAIGE übertragen zu können.

5.3 Die Rechteeinräumung umfasst auch die Verwertung und Vermarktung mit erst künftig entstehenden Technologien (derzeit unbekannte Nutzungsarten).

5.4 VEREIN räumt STAIGE neben den eingeräumten VERWERTUNGSRECHTEN die nachfolgenden sonstigen Rechte zur Nutzung ein:

➢ AUDIOVISUELLE AUFNAHMEN oder Ausschnitte davon in allen Medien (z.B. in Sozialen Medien und virtual ads) über alle Verbreitungswege inklusive Printmedien;

➢ Verwertung der AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN (clean oder bearbeitet) in jeder Form, einschließlich der Herstellung von sog. Stills für Druckerzeugnisse und deren Verbreitung;

➢ sämtliche bestehenden oder noch entstehenden gewerblichen Schutzrechte von VEREIN (z. B. Markenrechte und sonstige Rechte an Namen und Logos) zur Vermarktung der AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN durch STAIGE inklusive der Eigenvermarktung.

➢ das Recht von STAIGE und/oder durch STAIGE berechtigte Dritte, Logos oder andere Mittel und Formen in die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN und/oder Plattformen zu integrieren inklusive des Rechts, Logos und/oder Werbung in die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN mittels virtueller Überblendung und oder Einblendung in der jeweils rechtlich (inklusive verbandsrechtlicher Regelungen) zulässigen Form („Virtuelle Werbung“). STAIGE ist für die Einhaltung rundfunkrechtlicher Vorgaben verantwortlich (z. B. zur entsprechenden Kennzeichnung im Falle einer Werbesendung und der Integration entsprechender Hinweise in die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN);

5.5 STAIGE ist berechtigt, VERWERTUNGSRECHTE und sonstige Rechte nach Ziffer 5.4 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung umfassend, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen und zu vermarkten und kann diese Rechte auch ganz oder nur teilweise auch Dritten zur Nutzung und das Recht zur Weiterübertragung und Sublizenzierung einräumen.

5.6 STAIGE nimmt die Rechteübertragung hiermit an. Eine etwaige Beendigung dieses Vertrags lässt die Übertragung der Rechte unberührt.

5.7 Es besteht keine Pflicht zur Nutzung und Vermarktung von VERWERTUNGSRECHTEN und sonstigen nach Ziffer 5.4 aufgeführten sonstigen Rechten.

6. LAUFZEIT UND FORTGELTUNG

6.1 Die Nutzungsvereinbarung, insbesondere das Nutzungsrecht am jeweils gebuchten DIENST sowie im Falle von Ziff. 2.3 an KAMERASYSTEM und die regelmäßigen Entgeltverpflichtungen des VEREINS haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, eine feste Laufzeit von 3 Jahren (36 Monaten) ab dem Tag der Freischaltung der DIENSTE für VEREIN durch STAIGE.

6.2 Das Nutzungsrecht verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer PARTEI mindestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit gegenüber der anderen PARTEI in Textform gekündigt wird. Für Verlängerungszeiträume gilt die jeweils aktuelle Preisliste im Zeitpunkt der automatischen Verlängerung. Darüber hinaus ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.

6.3 STAIGE hat auch nach Beendigung dieser Vereinbarung weiterhin das Recht, alle im Rahmen und Zusammenhang derselben hergestellten AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN im vertraglich eingeräumten Umfang zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

6.4 Die Regelungen in Ziffer 9 (3 Jahre) und Ziffer 5 gelten auch nach Vertragsbeendigung fort. Hinsichtlich der Ziffer 5 gilt dies nur für die bereits gefertigten AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN.

7. ENTGELT UND KOSTEN

7.1 Für die gebuchten DIENSTE von STAIGE und die Nutzung (bzw. im Falle des Kaufs: den Erwerb) des Kamerasystems zahlt VEREIN ein Entgelt nach dem bei der Bestellung gewählten Zahlungsmodell (bspw. einmalige, jährliche, monatliche Zahlung) gemäß der bei der Bestellung aktuellen Preisliste (inkl. etwaiger Paketpreise). VEREIN trägt zusätzlich die anfallenden Versandkosten, sofern nicht ausdrücklich von STAIGE „versandkostenfrei“ bzw. „Versandkosten inklusive“ eingeräumt wurde.

7.2 Eine Zahlung von VEREIN wird nicht fällig, sofern und soweit sich ein Dritter gegenüber STAIGE verpflichtet, die Zahlung für VEREIN zu übernehmen.

7.3 VEREIN trägt zusätzlich die bei ihm entstehenden Kosten aus Inbetriebnahme, Betrieb, Sicherung und Wartung selbst (oben Ziff. 2). Etwaige diesbezügliche Leistungen von STAIGE werden von VEREIN separat beauftragt und von STAIGE separat abgerechnet.

7.4 STAIGE wird über sämtliche zu leistenden Zahlungen eine ordnungsgemäße Rechnung erstellen. Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt. Grundsätzlich werden Zahlungen für den jeweils entgoltenen Vertragszeitraum (einmalig, Jahr, Monat) im Voraus erhoben.

7.5 Sämtliche nach dieser Nutzungsvereinbarung zu leistenden Zahlungen verstehen sich zuzüglich der jeweils zutreffenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.6 Mit den unter dieser Ziffer 7 vereinbarten Zahlungen sowie den jeweiligen Leistungen der Parteien sind sämtliche Leistungen der jeweils anderen Partei inklusive der Rechteübertragung nach Ziffer 5 oben vollumfänglich abgegolten.

8. HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG

8.1 Die Gewährleistungsrechte des VEREINS richten sich nach den für den jeweiligen Vertragsinhalt gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Zum Schadensersatz ist STAIGE gegenüber dem VEREIN nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz verpflichtet. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflicht im vorstehenden Sinn ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung VEREIN regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatz wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden (einschließlich entgangenen Gewinns und ausgebliebener Einsparungen) begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Fälle vorliegt.

8.3 Im Übrigen ist die Haftung von STAIGE ausgeschlossen.

8.4 VEREIN ist verpflichtet, etwaige Schäden STAIGE unverzüglich schriftlich anzuzeigen (E-Mail ausreichend), so dass STAIGE frühzeitig informiert ist und erforderlichenfalls gemeinsam mit VEREIN Schadensminderung betreiben kann. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht kann zu einer Minderung oder einem Ausschluss des Schadensersatzanspruches führen.

8.5 Haftungs- und Gewährleistungspflichten des VEREINS ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und den besonderen Bestimmungen zu Verantwortlichkeiten des Vereins im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9. VERTRAULICHKEIT

PARTEIEN verpflichten sich, über alle geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bei dieser Nutzungsvereinbarung bekannt werden, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Das gilt unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet worden ist oder nicht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt drei (3) Jahre nach Ende der Laufzeit der Nutzungsvereinbarung hinaus fort. Sie gilt jedoch nicht für solche Informationen, die der Allgemeinheit ohne rechtswidriges Zutun oder Unterlassen der anderen PARTEI ohnehin bekannt sind oder die eine PARTEI aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten mitzuteilen verpflichtet ist.

10. PRESSEMITTEILUNG/VERÖFFENTLICHUNG

Unbeschadet der Regelung in Ziffer 9 können die PARTEIEN mit oder zeitnah nach Unterzeichnung dieses Vertrags eine gemeinsame und vorab zwischen den Parteien schriftlich (E-Mail ausreichend) abzustimmende Pressemitteilung über die Zusammenarbeit veröffentlichen.

11. BEKÄMPFUNG VON WETTBETRUG

Die PARTEIEN bekennen sich zum Kampf gegen Wettbetrug und verpflichten sich daher, gemeinsam und jeweils einzeln, alle Maßnahmen zu treffen, um gegen die Gefahr des Wettbetruges effektiv vorzugehen. Insbesondere verpflichten sich die PARTEIEN der Gefahr von verspäteten, scheinbar jedoch in Echtzeit übertragenen Bild-/Tonaufnahmen der SPORTVERANSTALTUNGEN entgegenzuwirken – seitens STAIGE, soweit dies mit der eingesetzten Technik möglich ist.

12. ABTRETUNG

STAIGE ist berechtigt, seine Rechte aus dieser Nutzungsvereinbarung an mit STAIGE im Sinne der §§ 13 ff. AktG verbundene Unternehmen zu übertragen und/oder abzutreten.

13. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

13.1 Die Parteien verpflichten sich, alle für die Durchführung dieses Nutzungsvertrages notwendigen Mitteilungen und Informationen, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich untereinander bekanntzugeben.

Ansprechpartner für Mitteilungen ist seitens STAIGE:

Name: Das Team von STAIGE

E-Mail: kontakt@staige.com

Tel-Nr.: 0201-246851-777 oder der jeweils bekannte Ansprechpartner.

Ansprechpartner für Mitteilungen ist seitens VEREIN derjenige, der im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung von dem VEREIN als Ansprechpartner angegeben wurde.

13.2 Änderungen oder Ergänzungen der Nutzungsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch in Bezug auf die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Vertragssprache und damit Sprache für alle Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages sowie Mitteilungen und Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages ist Deutsch.

13.4 Sollte eine Bestimmung des Vertrages nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein, so wird hiervon die Gesamtwirksamkeit des Vertrages nicht berührt. Sollten einzelne Vertragsklauseln nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so gilt eine solche Klausel als vereinbart, die zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Undurchführbarkeit, Anfechtbarkeit oder Unwirksamkeit der Bestimmung bei Vertragsschluss gekannt hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Lücke aufweisen sollte, für deren Auffüllung.

13.5 Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

13.6 Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort dieser Nutzungsvereinbarung ist Essen.

14. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (alphabetisch)

In dieser Nutzungsvereinbarung gelten nachfolgende Begriffsbestimmungen:

ANLAGE 1 und ANLAGE 2 sind Schema-Zeichnungen und/oder anderweitig anleitende Dokumente, die dem VEREIN zur ordnungsgemäßen Installation bzw. Inbetriebnahme des KAMERASYSTEMS bei oder nach Vertragsschluss von STAIGE zur Verfügung gestellt werden.

„ANTRAG“ auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung ist das Vertragsangebot eines VEREINS an STAIGE unter Bestimmung des gewünschten KAMERASYSTEMS und der gewünschten DIENSTE sowie unter Angabe der notwendigen Vereinsdaten. Der ANTRAG kann klassisch auf Papier oder im STAIGE Online-Shop gestellt werden.

„ARCHIVIERUNGSRECHT“ ist das Recht, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN ganz und/oder in Teilen und/oder Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstige Elemente der Produktion in jeder technischen Form zu archivieren, in Sammlungen und Datenbanken einzustellen, abrufbar zu speichern und nach Maßgabe der übertragenden Rechte zu nutzen.

„AUDIOKOMMENTAR“ ist ein DIENST, der es ermöglicht, einen eigenen Kommentar zu den AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN zu erzeugen, zu senden und zu speichern. AUDIOKOMMENTAR ist Bestandteil von STAIGE PLUS und über BACKSTAIGE zur Aktivierung zugänglich.

„AUDIOVISUELLE AUFNAHMEN“ sind Aufnahmen von bewegten Bildern mit Ton an einer SPORTVERANSTALTUNG von VEREIN, die durch das KAMERASYSTEM produziert worden sind.

„BACKSTAIGE“ ist das Nutzerportal, über das der VEREIN die Verwaltung seines KAMERASYSTEMS und seiner AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN gemäß näherer Beschreibung im USER MANUAL selbstständig vornehmen (Aufnahmezeitplan) und weitere DIENSTE aktivieren oder deaktivieren kann. BACKSTAIGE ist erreichbar unter https://backstaige.com/. STAIGE kann diese Adresse jederzeit unter Mitteilung an VEREIN ändern.

„BEARBEITUNGSRECHT“ ist das Recht, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN bzw. die Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstige Elemente nach Maßgabe der übertragenden Rechte zu kürzen, zu teilen, umzugestalten, zu ergänzen sowie Werbung/Sponsoring (einschließlich Wettanbieter, Wettvermittler oder vergleichbare Organisationen) und/oder andere Bild und/oder Tonmaterialien auch unterbrechend oder zeitgleich einzufügen, die Produktion ganz und/oder in Teilen mit anderen Bild- oder Tonmaterialien zu verbinden und die Bearbeitung nach Maßgabe der übertragenen Rechte auszuwerten. Davon eingeschlossen sind interaktive Nutzungen.

„COACHING TOOL“ (auch „Staige Coach“), ist ein DIENST zur Bearbeitung (u.a. „taggen“, markieren) von AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN zur sportlichen Analyse.

„DIENSTE“ umfasst alle Angebote von STAIGE, die nicht die Hardware betreffen. DIENSTE sind SOFTWARE, Webseiten, Plattformen, Apps, Tools sowie ggf. erforderliche, auch analoge und manuelle Ersatzhandlungen, der Mitarbeiter von STAIGE.

„KAMERASYSTEM“ ist die vom VEREIN im ANTRAG näher bezeichnete stationäre oder mobile Kamera. Ein KAMERASYSTEM kann von STAIGE auch mit Produktbezeichnungen wie bspw. „K2“, „K2M“, etc. bezeichnet werden.

„KLAMMERAUSWERTUNG“ ist das Recht, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile ausschnittsweise nach Maßgabe der übertragenden Rechte unbearbeitet oder bearbeitet auszuwerten und zu nutzen.

„PAY-PER-VIEW“ bezeichnet eine PAY-VERWERTUNG-Verwertung, bei der Endnutzern jeweils der Zugang zu einem Angebot für nur ein Spiel angeboten und nach Zahlung des entsprechenden Entgelts zugänglich gemacht wird.

„PAY-VERWERTUNG“ bezeichnet eine Verwertung, bei der das betreffende Angebot den Endnutzern entgeltlich angeboten und den Endnutzern nur gegen Zahlung des verlangten Entgelts zugänglich gemacht wird. Eine Pay-Verwertung setzt neben der Entgeltpflichtigkeit zusätzlich voraus, dass die Übertragung verschlüsselt erfolgt, das heißt, der Empfang/Abruf des betreffenden Angebots eine technische Zugangsbeschränkung (Zugangskontrollvorrichtung) vorsieht und der Endnutzer die Angebote nur nach Freischaltung/Registrierung im Verbund mit dem Abschluss eines rechtlich bindenden Vertrags zur Entrichtung des geforderten Entgelts empfangen/abrufen kann.

„PAYWALL“ bezeichnet den DIENST durch den VEREIN seine Inhalte der PAY-VERWERTUNG zuführen kann. PAYWALL ist Bestandteil von STAIGE PLUS und kann über BACKSTAIGE vom VEREIN aktiviert werden.„SENDERECHT“ ist das Recht, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Kabelfunk und/oder ähnliche technische Mittel (z.B. elektronische Wellen, optische Signale, etc.) mittels analoger, digitaler oder sonstiger Übertragungstechnik der Öffentlichkeit unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate über Rundfunk, Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt, ganz und/oder in Teilen zugänglich zu machen. Dies gilt für eine unbegrenzte Anzahl von Ausstrahlungen und für alle technischen Mittel, insbesondere terrestrische Sendeanlagen, Kabelanlagen, sowie Satellitensysteme. Das Senderecht schließt die Möglichkeit des Multiplexing, d.h. die Bündelung von Sendesignalen auf Übertragungskanälen sowie die adressierte Übertragung, insbesondere über TCP/IP-basierten Übertragungssystemen bzw. –diensten ein. Das Senderecht wird unabhängig von der Finanzierungsweise des Sendeunternehmens (kommerziell, nichtkommerziell) und/oder der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und Empfänger (mit oder ohne Zahlung eines Entgelts für den Empfang des Senders, eines Programmpakets oder einer einzelnen Sendung) eingeräumt.

„SOFTWARE“ sind in den dienstspezifischen Sonderbedingungen als SOFTWARE gekennzeichneten DIENSTE, für die allgemein Ziff. 3.8 und 3.9 gelten.

„SPONSORING TOOL“ („Werbeverwaltung“) ist ein DIENST, der es VEREIN ermöglicht, Werbeflächen im Zusammenhang mit seinen AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN mit selbst ausgewählten (Werbe-)Inhalten zu belegen. SPONSORING TOOL ist Bestandteil von STAIGE PLUS und über BACKSTAIGE zugänglich.

„SPORTANLAGE“ ist die im Rahmen des ANTRAGS auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung von dem VEREIN angegebene Sportstätte des VEREINs bzw. die Sportstätte auf der ein stationäres KAMERASYSTEM zur dauerhaften Nutzung erstmals installiert wird. Bei einem mobilen KAMERASYSTEM ist SPORTANLAGE auch jede andere Sportstätte, auf der eine offizielle Mannschaft des VEREINS antritt.

„SPORTVERANSTALTUNGEN“ sind Spiele (oder andere Wettkämpfe) und Trainingseinheiten unter Beteiligung von Mannschaften oder Sportler*innen des VEREINS bzw. auf der SPORTANLAGE des VEREINS.

„STAIGE“ ist eine rechtlich geschützte Marke von STAIGE.

„STAIGE PLAYER“ ist ein von STAIGE zur Verfügung gestelltes Codemodul, der es VEREIN ermöglicht, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN, in einer von STAIGE definierten Form, u.a. auf der Website von VEREIN einzubinden (sog. Player-Embedding).

„STAIGE PLUS“ ist ein Paket von optionalen DIENSTEN zur Monetarisierung des KAMERASYSTEMS bzw. der AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN. STAIGE PLUS umfasst insbesondere das SPONSORING TOOL und die PAYWALL.

„STAIGE TV“ ist die für den Endnutzer über das Internet zugängliche Plattform, auf der die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN gemäß den Einstellungen und Anmeldungen des VEREINS über BACKSTAIGE live oder on demand, frei oder hinter der PAYWALL, veröffentlicht werden. STAIGE TV ist erreichbar über https://staige.tv/. STAIGE kann diese Adresse jederzeit unter Mitteilung an VEREIN ändern.

„STEUERUNGSTOOL“ ist die künstliche Intelligenz, die den Kameramann ersetzt.

„USER MANUAL“ ist das erläuternde und anleitende Dokument das VEREIN von STAIGE bei oder nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird, in dem die Abläufe, Funktionen und Einstellungsmöglichkeiten etc.  von KAMERASYSTEM und SOFTWARE umfassend beschrieben und erklärt werden. Sollte ein USER MANUAL zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder danach nicht vorliegen bzw. zur Verfügung gestellt werden können, erteilt STAIGE sämtliche Auskünfte zu Funktionen und Nutzungs- und Einstellungsmöglichkeiten seiner DIENSTE individuell auf Anfrage des VEREINS.

„VERBAND“ ist der Landesverband, bei welchem der VEREIN Mitglied ist und an dessen Wettbewerben der VEREIN teilnimmt.

„VEREIN“ ist der im Rahmen der Bestellung des KAMERASYSTEMS und des ANTRAGS auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung angegebene Verein, der Vertragspartner von STAIGE wird. Als VEREIN können auch Spielbetriebskapitalgesellschaften oder andere Sportunternehmen auftreten. Ausgeschlossen ist der Vertragsschluss mit Verbrauchern (natürliche Personen, die nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt).

„VERVIELFÄLTIGUNGS- UND VERBREITUNGSRECHT“ ist das Recht, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN ganz und/oder in Teilen und/oder Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstige Elemente der Produktion nach Maßgabe übertragenden Rechte beliebig zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Eingeschlossen ist das Recht zu Vervielfältigung und/oder Verbreitung in Form von Einzelbildern;

„VERWERTUNGSRECHTE“ umfassen das SENDERECHT, das Recht der ZUGÄNGLICHMACHUNG, das VERVIELFÄLTIGUNGS- UND VERBREITUNGSRECHT, das BEARBEITUNGSRECHT, das Recht zur KLAMMERAUSWERTUNG, das ARCHIVIERUNGSRECHT an den AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN sowie das Recht, für und mit den AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN Werbung zu betreiben. Auch umfasst ist das Recht, aus den AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN Spieldaten jeglicher Form (Stammdaten, Spielinformationsdaten, Spielereignisdaten, Positionsdaten) zu sammeln und in eine Datenbank einzustellen und diese gegen Entgelt zugänglich zu machen. Ferner die STAIGE eingeräumte Berechtigung, das/die Angebote auf Grundlage dieses Vertrags über die STAIGE TV für Endnutzer live als PAY-PER-VIEW zu übertragen.

„ZUGÄNGLICHMACHUNG“ („On Demand-Recht“,/“VOD“), d.h. das Recht, Mitgliedern der Öffentlichkeit die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN drahtgebunden und/oder drahtlos mittels jeglicher Übertragungstechnik unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate mit oder ohne (Zwischen)Speicherung über sämtliche Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt, ganz oder in Teilen, auf Einzelabruf oder im Abonnement, entgeltlich oder unentgeltlich, in einer Weise zugänglich zu machen, dass ihnen die Produktion von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Stand: 10.02.2023

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